Satzung

Satzung

Skatklub Null Hand Greven 

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr

1. Der Club führt den Namen „Skatklub Null Hand Greven“.

2. Der Club hat seinen Sitz in Greven.

3. Er ist Mitglied des Deutschen Skatverbandes e. V. und der Skatsportverbandsgruppe 44 Münsterland/Emsland e. V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung des Skatsports, durch regelmäßige Skatabende, Durchführung von Skatturnieren und Vergleichswettkämpfen mit anderen Skatvereinen sowie Jugendarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Skatspieler werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und Anschrift mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2. Über die Aufnahme entscheiden die am Spielabend anwesenden Mitglieder mi einfacher Mehrheit. Bevor jemand als Mitglied aufgenommen wird, sollte er mindestens 10 Listen gespielt haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die gefassten Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Clubveranstaltungen und sonstigen Angeboten des Clubs teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gleiches Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

4. Die Mitglieder haben bei Aufnahme in den Club eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Deren jeweilige Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge jährlich im Voraus bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

6. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres bezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Streichung aus der Mitgliederliste

d) Ausschluss

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist ein Ausscheiden mit Zustimmung des Vorstands ohne Einhaltung der Frist möglich.

3. Mitglieder, die mit der Entrichtung ihrer Beiträge länger als drei Monate im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des §4 Absatz 6 Satz 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, der innerhalb weiterer 14 Tage ein außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung, Spielordnung und Interessen des Clubs sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 6 Organe

Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand bestehend aus

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassierer

– dem Schriftführer

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Februar statt. Sie wird schriftlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Versammlung einberufen. Anträge, die in dieser Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

2. Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen:

– Geschäftsbericht, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfung,

– Entlastung des Vorstandes,

– Wahl des Vorstandes,

– Wahl der Kassenprüfer,

– Festsetzung der Vereinsbeiträge,

– Satzungs.änderung,

– Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

Kommt der Vorstand einem solchem Verlangen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Schreibens nach, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Form und Frist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 7 Abs. 1.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Zur Satzungsänderung ist 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

6. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Zurufen oder das Handzeichen, wenn nicht von 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragt wird.

7. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

8. Die vom Schriftführer protokollierten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung schriftlich mitgeteilt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

Einwände gegen das Protokoll müssen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des selben beim Vorstand geltend gemacht werden.

9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

§ 8 Vorstand

1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr abwechselnd der Vorsitzende und Kassierer bzw. der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs bestellt werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer. Er vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch.

4. Der Vorstand leitet und regelt die Geschäfte des Clubs und verwaltet das Vereinsvermögen. Um den Verbandsbeitrag zu bezahlen, hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass am Ende des Geschäftsjahres in der Clubkasse sich mindestens ein Geldbetrag befindet, der der Höhe des Verbandsbeitrages entspricht.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

7. Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielbetriebs zu sorgen. Zu diesem Zweck erlässt er entsprechende Ordnungen (wie z. B. Spielordnungen ect.).

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören sollen.

Ihnen obliegt es, Rechnungen und die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer ist möglich.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine extra hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Das bei Auflösung des Clubs vorhandene Vermögen wird nach Deckung der Unkosten unter den noch zugehörigen Clubmitgliedern, die keinen Beitragsrückstand und die erforderlichen Mindestzahl Serien gespielt haben, gleichmäßig aufgeteilt.

3. Sollte ein Teil dieser Satzung ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teils davon unberührt.