Satzung
Skatklub Null Hand Greven e. V.
§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Skatklub Null Hand Greven“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister,
die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (“e. V. „).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Greven.
3. Er ist Mitglied des Deutschen Skatverbandes e. V. und der Skatsportverbandsgruppe 44 Münsterland/Emsland
e. V.
4. Das Gesch.ftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschlie.lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Pflege und F.rderung des Skatsports, durch
regelm..ige Skatabende, Durchführung von Skatturnieren und Vergleichswettk.mpfen mit anderen
Skatvereinen sowie Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos t.tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm..igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh.ltnism..ig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Skatspieler werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens,
Alters und Anschrift mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Minderj.hrige müssen
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. .ber die Aufnahme entscheiden die am Spielabend anwesenden Mitglieder mi einfacher Mehrheit.
Bevor jemand als Mitglied aufgenommen wird sollte er mindestens 10 Listen gespielt haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kr.ften zu
unterstützen, sowie die gefassten Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Vereinsveranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins
teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gleiches Stimm- und Wahlrecht. Eine
.bertragung des Stimmrechts ist nicht zul.ssig.
4. Die Mitglieder haben bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Deren jeweilige H.he
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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5. Alle Mitglieder sind verpflichtet die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitr.ge j.hrlich
im Voraus bis zum 31. M.rz des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
6. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres bezahlt haben,
werden gemahnt.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung k.nnen sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erkl.rung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des
laufenden Gesch.ftsjahrs erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist ein Ausscheiden mit Zustimmung des
Vorstands ohne Einhaltung der Frist m.glich.
3. Mitglieder die mit der Entrichtung ihrer Beitr.ge l.nger als drei Monate im Rückstand sind, k.nnen auf
Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des Åò 4 Absatz 6 Satz 1 und 2 aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.
4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied nach vorheriger Anh.rung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der
gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann
innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, der innerhalb weiterer 14 Tage ein
au.erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, die dann endgültig über den Ausschluss
entscheidet.
Ausschlie.ungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verst..e gegen Satzung, Spielordnung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und au.erhalb des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand bestehend aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j.hrlich im Februar statt. Sie wird schriftlich vom Vorsitzenden
unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Versammlung einberufen. Antr.ge, die in
dieser Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
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2. Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen:
– Gesch.ftsbericht, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfung,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Vereinsbeitr.ge,
– Satzungs.nderung,
– Antr.ge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung.
3. Au.erordentliche Mitgliederversammlungen k.nnen vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.
Eine au.erordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Kommt der Vorstand einem solchem Verlangen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Schreibens
nach, so k.nnen diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Form und Frist für die
Einberufung der au.erordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach Åò 7 Abs. 1.
4. Jede ordnungsgem.. einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussf.hig.
5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt
ist. Zur Satzungs.nderung ist . Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
6. Die Abstimmung erfolgt .ffentlich durch Zurufen oder das Handzeichen, wenn nicht von 20 % der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragt wird.
7. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
8. Die vom Schriftführer protokollierten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern
innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung schriftlich mitgeteilt. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Einw.nde gegen das Protokoll müssen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des selben beim Vorstand
geltend gemacht werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, ist ein Versammlungsleiter zu w.hlen.
§ 8 Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gew.hlt, wobei
jedes Jahr abwechselnd der Vorsitzende und Kassierer bzw. der stellvertretende Vorsitzende und der
Schriftführer gew.hlt werden. Wiederwahl ist zul.ssig. Zu Vorstandsmitgliedern k.nnen nur Mitglieder des
Vereins bestellt werden.
2. Vorstand im Sinne des Åò 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich
und au.ergerichtlich.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch.
4. Der Vorstand leitet und regelt die Gesch.fte des Vereins und verwaltet das Vereinsverm.gen.
Um den Verbandsbeitrag zu bezahlen, hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass am Ende des
Gesch.ftsjahres in der Vereinskasse sich mindestens ein Geldbetrag befindet, der der H.he des
Verbandsbeitrages entspricht.
5. Der Vorstand ist beschlussf.hig, wenn . seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende.
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7. Der Vorstand hat für die ordnungsgem..e Abwicklung des Spielbetriebs zu sorgen. Zu diesem Zweck erl.sst
er entsprechende Ordnungen (wie z. B. Spielordnungen ect.).
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung w.hlt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angeh.ren sollen.
Ihnen obliegt es, Rechnungen und die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber Bericht zu erstatten. Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer ist m.glich.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Die Aufl.sung des Vereins kann nur durch eine extra hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer .
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Das bei Aufl.sung des Vereins vorhandene Verm.gen wird nach Deckung der Unkosten unter den noch
zugeh.rigen Vereinsmitgliedern, die keinen Beitragsrückstand und die erforderlichen mindest Serien gespielt
haben, gleichm..ig aufgeteilt.
3. Sollte ein Teil dieser Satzung ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teils davon unberührt.
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